Wann muss ein Dach oder die oberste Geschossdecke gedämmt werden?
Im letzten Artikel hatte ich mich schon zur Dämmung des Daches geäußert. Passend dazu hatte ich in der letzten Woche bei „Wer weiss Was?“ eine Frage beantwortet, ob die oberste Geschossdecke oder das Dach in einem Einfamilienhaus nach EnEV 2009 gedämmt werden muss.
Grundsätzlich gilt §10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden, Absatz 3 und 4 EnEV 2009 (Quelle: EnEV-Online) :
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
In welchen Fällen muss bis 31.12.2011 ein Dach oder die oberste Geschossdecke eines Einfamilienhauses gedämmt werden nach EnEV2009?
- Bei nicht selbst bewohnten Häusern mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
- Bei Eigentümerwechsel nach dem 01. Februar 2002 mit einer Frist von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel.
- Bei Eigentümerwechsel vor dem 01. Januar 2010 genügt es, wenn noch keine zwei Jahre verstrichen sind, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
Besitzer von Eigenheimen müssen sich keine Sorgen machen, hier bleibt es bei freiwilligen Dämmungen der obersten Geschossdecke oder des Daches.
Was ist, wenn das Dach schon gedämmt ist und der Wärmedurchgangskoeffizient des Daches den in § 10 Absatz 3 Satz 1 EnEV 2009 genannten Wert nicht einhält?
Hierzu gibt es eine Antwort der Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009 (Quelle: EnEV-Online). Demnach geht die Nachrüstpflicht davon aus, dass das die oberste Geschossdecke oder das Dach bisher ungedämmt ist und keine weiteren Pflichten geregelt sind.