Ansicht EnBW Windpark Baltic 1

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4 Kommentare

  1. Sie meinen sicher den „Sprinterbonus“ aus §31 EEG: Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden ist … erhält sie … in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde.

    Die neue Haftungsregelung wird aus meiner Sicht an der Frist, auch indirekt, nichts ändern.

    Sie sprechen mit dem Sprinterbonus aber einen weiteren interessanten Punkt an. Die Erstellung und Verabschiedung des neuen Offshore-Entwicklungsplans für Netzanschlüsse braucht Zeit. Dies führt dazu, dass manches Projekt in der Übergangszeit ca. ein Jahr länger auf die Netzanschlusszusage warten muss. Dies kann dann dazu führen, dass der Park erst nach dem 1.1.2018 ans Netz geht und keinen Sprinterbonus mehr erhält.

  2. Es gab da noch eine extra Vergütung, für die Offshore Windparks, die bis 2014 (?) in Betrieb sind. Die sich aus der Entfernung zum Festland abgeleitet hat. Da eine Verlängerung der Frist nicht einfach möglich ist – handelt es sich bei der Haftungsregelung aus meiner Sicht doch eher um eine Fristverlängerung durch die Hintertür.

    1. Ja, dies wird zukünftig im EEG geregelt. §31 des EEG verweist auf das EnWG und wird wie folgt ergänzt ….Nimmt der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 2
      und 3 um den Zeitraum der Verzögerung.