Ist die Offshore-Windenergie für Verbraucher jetzt noch teurer?
Gastbeitrag von Christian Brozinski, Business Development Manager bei WINDEA Offshore GmbH & Co. KG, urprünglich erschienen bei Google+.
Muss der Stromverbraucher jetzt noch mehr als bisher vorgesehen für den Ausbau der Offshore-Windenergie zahlen?
Am 28.11. hat der Bundestag eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verabschiedet, welche u.a. die Haftungsregelung für Schäden durch zu spät fertig werdende Netzanschlüsse enthält. Die Presse berichtet darüber wie folgt:
„Union und FDP haben eine zusätzliche Abwälzung von Energiewendekosten auf die Stromverbraucher beschlossen.“
„Für die Erzeugung von Windenergie auf hoher See werden die deutschen Verbraucher deutlich tiefer in die Tasche greifen müssen als bislang geplant.“
„Auf Stromkunden in Deutschland kommen weitere Kosten zu.“
Hört sich nicht gut an. Stimmt aber so auch gar nicht. Worum geht es denn nun genau im neuen Gesetzestext?
Wollte man bisher einen Offshore-Windpark bauen, hat man sich an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gewendet und einen Antrag auf einen Netzanschluss gestellt. In der Nordsee ist dies Tennet und in der Ostsee 50Hz. Der Übertragungsnetzbetreiber hat sich dann überlegt, wie er den Strom an Land transportiert. Bevor die dafür notwendige Technik (Offshore-Konverter und Seekabel) beschafft werden konnte, mussten aber noch Behörden wie das BSH die Trasse genehmigen. Genehmigung, Beschaffung und Bau der Netzanschlüsse haben sich dabei oftmals stark verzögert. Dies bringt bestehende Windparkprojekte in Verzug und hält manchen Investor davon ab ein neues Projekt zu finanzieren.
Der Gesetzgeber möchte diesen Vorgang nun effizienter und zuverlässiger gestalten. Es gibt jetzt keine Einzelplanungen mehr, sondern einen Offshore Entwicklungsplan. Die Übertragungsnetzbetreiber fassen alle vorliegenden Anträge von Offshore-Windparks zusammen und melden diese an Bundesnetzagentur und BSH. Die Behörden erarbeiten daraus den Offshore Entwicklungsplan, welcher mit dem Onshore Entwicklungsplan (also die Planung der Stromtrassen an Land) zusammen den Bundesbedarfsplan ergibt. Ist der Offshore Netzentwicklungsplan erst mal beschlossen, muss der Übertragungsnetzbetreiber diesen in der vorgesehenen Zeit umsetzten. Es stehen also Termine fest, an denen die jeweiligen Windparks in der Lage sein sollen ihren Strom einzuspeisen. Wenn der Windpark seinen Strom einspeist, bekommt der Betreiber gemäß dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) eine festgelegte Vergütung pro kWh (siehe EEG, §31).
Jetzt kann es trotz neuem Verfahren natürlich immer noch passieren, dass der Netzanschluss nicht rechtzeitig fertig wird. Dann fordert man als Betreiber natürlich einen Schadensersatz für die entgangene Einspeisevergütung. Für diesen Fall gibt der neue Gesetzesentwurf dem Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit einen Teil der Entschädigungsleistungen über eine Umlage an die Stromkunden weiter zu geben.
Bis hier hin stimmen die Schlagzeilen also, der Stromkunde zahlt jetzt. Aber aufgepasst! Die Entschädigungszahlungen an den Betreiber des Offshore-Windparks werden auf die EEG-Einspeisevergütung angerechnet.
Was heißt das?
Beispiel:
Einem Windpark steht für 20 Jahre eine Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem EEG zu. Der Netzanschluss kommt 6 Monate zu spät und der Betreiber erhält für diesen Zeitraum eine Entschädigung (übrigens nur für eine mögliche Einspeisung, wenn kein Wind weht gibt es nichts zu entschädigen). Der Windpark hat dann nur noch ein Anrecht auf 19,5 Jahre EEG-Vergütung (welche ja bekanntlich auch über die Umlage finanziert wird).
Am Ende zahlt der Stromkunde also NICHT mehr als sowieso schon geplant.
Bei allem berechtigten Hinterfragen von neuen Regelungen für die Offshore-Industrie also bitte immer genau recherchieren und fair diskutieren.
Sie meinen sicher den „Sprinterbonus“ aus §31 EEG: Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden ist … erhält sie … in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde.
Die neue Haftungsregelung wird aus meiner Sicht an der Frist, auch indirekt, nichts ändern.
Sie sprechen mit dem Sprinterbonus aber einen weiteren interessanten Punkt an. Die Erstellung und Verabschiedung des neuen Offshore-Entwicklungsplans für Netzanschlüsse braucht Zeit. Dies führt dazu, dass manches Projekt in der Übergangszeit ca. ein Jahr länger auf die Netzanschlusszusage warten muss. Dies kann dann dazu führen, dass der Park erst nach dem 1.1.2018 ans Netz geht und keinen Sprinterbonus mehr erhält.
Es gab da noch eine extra Vergütung, für die Offshore Windparks, die bis 2014 (?) in Betrieb sind. Die sich aus der Entfernung zum Festland abgeleitet hat. Da eine Verlängerung der Frist nicht einfach möglich ist – handelt es sich bei der Haftungsregelung aus meiner Sicht doch eher um eine Fristverlängerung durch die Hintertür.
Hallo Herr Brozinski,
gibt es Quellen, aus denen verbindlich hervorgeht, dass die Entschädigung vom EEG wieder abgezogen wird?
Ja, dies wird zukünftig im EEG geregelt. §31 des EEG verweist auf das EnWG und wird wie folgt ergänzt ….Nimmt der Betreiber der Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung nach den Absätzen 2
und 3 um den Zeitraum der Verzögerung.