Solaranlagenpflicht für den Gebäudebestand grundsätzlich zulässig
Zwar hat das Verwaltungsgericht Gießen die Solarsatzung der Stadt Marburg gekippt (siehe auch ältere Artikel zum Thema), aber beanstandet wurden, laut Solarthemen, nur Details. Grundsätzlich ist eine kommunale Solaranlagenpflicht in Hessen jedoch zulässig. Damit scheint der Streit um die Solarsatzung beendet und Hausbesitzer können „bei Neubauten und bestimmten Sanierungsanlässen zum Einbau einer thermischen Solaranlage verpflichtet“ werden. Auch wenn die Stadt vor Gericht verloren hat, ist diese Entscheidung ein wichtiger Schritt zu mehr Verpflichtungen für Solaranlagen im Gebäudebestand.
Das Gericht ist der Auffassung, dass Paragraf 81 Absatz 2 der Hessischen Bauordnung als Ermächtigungsgrundlage für eine solare Baupflicht ausreichend sei. Es erteilte damit der wesentlichen Argumentation der Landesbehörden eine Abfuhr. Die Verwaltungsrichter wiesen die Klage der Stadt dennoch ab. Unter anderem habe die Kommune keine Kompetenz zur Regelung einer Solarpflicht für Neubauten, weil es dazu mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vorrangige bundesgesetzliche Normen gebe. Für den Altbau allerdings überlässt das EEWärmeG den Ländern und damit auch den Kommunen ausdrücklich das Recht zu weitergehenden Regelungen.
Interessant ist der Kommentar des Regierungspräsidiums zum Urteil, das gegen die Solarsatzung geklagt hatte: „Abschließend weist Kneip darauf hin, dass das Land Hessen zum Jahresende eine Änderung der Hessischen Bauordnung plant. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe es im Ermessen der Stadt, eine neue, geänderte Fassung über die Nutzung von Solarenergie auf den Weg zu bringen.“
Das heißt, Marburg ist eigentlich auf dem richtigen Weg, nur mit der Regelung für Neubauten ist Marburg einen Schritt zu weit gegangen, da hier schon eine Regelung mit dem EEWärmeG existiert. Einzelne Regelungen für den Gebäudebestand sind auch noch überarbeitungsbedürftig, aber der Schritt ist richtig und wird jetzt vielleicht einige Nachahmer finden.