Gerichtsurteil: Wann handelt es sich um eine Windfarm?
Die Aufstellung von Windenergieanlagen wird, insbesondere in Süddeutschland, immer schwieriger und oft vor Gericht ausgetragen. Was in manchen Regionen des Ostens ein wirtschaftlicher Faktor ist, z.B. in der Uckermark, ist im Süden oft unerwünscht.
Überschneiden sich drei oder mehrere Windkraftanlagen in ihrem Einwirkungsbereich, so handelt es sich um eine Windfarm. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bayern hervor (Az.: 1 B 05/3387).
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger den Bau mehrerer räumlich zusammenhängender Windkraftanlagen. Die zuständige Behörde lehnte diese Bauanträge ab, mit der Begründung, dass die Vorhaben außerhalb eines für Windkraftanlagen vorgesehenen Flächennutzungsplanes stehen. Gegen die in der Vorinstanz erfolgreiche Klage des vermeintlichen Betreibers der Windanlagen hat die Behörde letztendlich erfolglos Berufung eingelegt.
Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gaben der Beklagten zunächst Recht. Die Ablehnung der Bauanträge sei rechtmäßig erfolgt. Allerdings folgten Sie dem Argument der Klägerin, die Windanlage sei aus immissionsrechtlichen Gründen nicht als einzelne Windkraftanlage, sondern als Windfarm anzusehen und zu genehmigen. Maßgeblich sei nach Ansicht der Richter dabei das Abstandsmaß. Beträgt der Abstand weniger als dem 10-fachen Rotordurchmesser, so handele es sich um eine Windfarm. Das Genehmigungsverfahren werde dann nicht durch das Baurecht, wie im Falle von Einzelanlagen, sondern durch das Immissionsschutzrecht geregelt, so die Richter.
Quelle: IWR-Pressedienst