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Stellungnahmen zum Gesetzentwurf für die Förderung von Mieterstrom

Gesetz Förderung Mieterstrom
Stellungnahmen zum Entwurf ein Gesetz zur Förderung von Mieterstrom, Foto: pixabay

Es ist viel Bewegung in die Diskussion zu Förderung von Mieterstrom gekommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi hat einen Entwurf vorgelegt zur Förderung der Vor-Ort-Versorgung von Mietern mit Solarstrom. Dieses Gesetz soll die gegenwärtige Benachteiligung von Mietern bei der Nutzung von Solarstrom noch in dieser Legislaturperiode beseitigen. Grundsätzlich wird dieses Gesetz begrüsst, doch viele Verbände fordern noch Änderungen. Entscheidend wird  sein, ob die Förderung auch ankommt, damit es für Mieter, Wohnungswirtschaft und Dienstleister attraktiv ist und Sinn macht. Das große Interesse an diesem Thema zeigt aber auch die Bedeutung der dezentralen Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Im Beitrag zeige ich Auszüge aus Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen und anderen Stakeholder.

Über den Gesetzentwurf zur Förderung von Mieterstrom

Am 21. März 2017 hat das BMWi einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Förderung von Mieterstrom veröffentlicht. Bis zum 30.03.2017 konnten die Bundesländer und Verbände ihre Stellungnahme zu diesem Entwurf einreichen. Zum Stichtag lagen 45 Stellungnahmen vor.

Dieses Gesetz soll Anreize schaffen für Photovoltaik auf Wohngebäuden, sowie Mieterinnen und Mieter an der Energiewende beteiligen. Um die zusätzlichen Kosten zu begrenzen soll der jährliche förderfähige PV-Ausbau auf 500 Megawatt beschränkt werden. Zudem soll das Gesetz über die Vorgabe von kurzen Vertragslaufzeiten und Kündigungsrechten dafür sorgen, dass Mieterstrom zu einem attraktiven Preis angeboten wird.

Stellungnahme der Solarwirtschaft zum Gesetzentwurf

Nach Einschätzung des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) ziele der Gesetzesentwurf in die richtige Richtung. Um möglichst viele Mieter in den Genuss preiswerten Solarstroms kommen zu lassen, müsse der Referentenentwurf aber an mehreren Stellen nachgebessert werden.

So sollten nach Verbandssicht Betreiber kleiner Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowattpeak von Lieferantenpflichten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes befreit werden. Andernfalls wäre der Aufwand für Abrechnungs-, Informations- und Mitteilungspflichten für diese unverhältnismäßig, wenn sie z.B. Mieter einer Einliegerwohnung mit Solarstrom vom eigenen Hausdach versorgen wollen.

Nicht nachvollziehbar sei auch, warum solarer Mieterstrom nur förderwürdig werden solle, wenn er auf dem gleichen Gebäude geerntet wird, in dem der belieferte Mieter wohnt bzw. arbeitet. Vielmehr sollte die Förderung nach BSW-Empfehlungen auch dann gewährt werden, wenn z.B. ein Mieter vom Dach seines Vermieters eines benachbarten Gebäudeensembles mit Solarstrom versorgt werden will und dabei das öffentliche Stromnetz nicht genutzt werde. Hier böte sich die Definition des „räumlichen Zusammenhangs“ an, wie sie z.B. im Stromsteuergesetz von der Bundesregierung bereits genutzt werde.

Schließlich sei es für eine erfolgreiche Breitenanwendung notwendig, das sogenannte „Summenzählermodell“ – als ein in der Praxis bereits erprobtes Messverfahren – für die Abrechnung von Mieterstrommodellen verpflichtend vorzuschreiben. Die Entscheidung über den Einsatz des vereinfachten Messverfahrens dürfe nicht von den Verteilnetzbetreibern bzw. den grundzuständigen Messbetreibern abhängig gemacht werden.

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DGS fordert Gleichstellung mit Eigenversorgung und KWK-Strom

Die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) sieht in ihrer Stellungnahme ein unnötiges Aufblähen der Messtechnik durch die unterschiedliche Behandlung von Eigenversorgung, Mieterstrom und KWK-Strom.

Dies gilt im erhöhten Maße für die Kombination verschiedener Stromerzeugungen innerhalb eines Gebäudes, da der im Haus verbrauchte Strom für jede Stromart (Netzstrom, PV-Strom, sonstiger EEG-Strom, KWK-Strom) und je nach Verbrauchsart (Eigenversorgung oder Stromlieferung) separat erfasst werden muss. Das Hinzutreten von Speichern führt, wenn diese entsprechend der im EEG 2017 manifestierten Sichtweise als Letztverbraucher und Stromerzeugungsanlagen aufgefasst werden, zu noch komplexeren Fragestellungen, die allein durch die Rechtslage bezüglich der Förderung und der Finanzierung der Förderung mittels der EEG-Umlage aufgeworfen werden.

Die DGS beschäftigt sich u.a. mit dem Steuerrecht in der Stellungnahme. Im Entwurf sind die die geplanten Änderungen weggefallen, die Vermietungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften zur Umsetzung von Mieterstromprojekten in dem vom Gesetzgeber festgelegten Geschäftsmodell des Stromverkaufs unbedingt benötigen. Diese Unternehmen und Genossenschaften erleiden untragbare steuerliche Nachteile, wenn sie die mit dem Stromverkauf einhergehende gewerbliche Tätigkeit neben ihrer Vermietungstätigkeit aufnehmen und Mieterstromprojekte nicht umsetzen können, wenn die steuerlichen Voraussetzungen nicht geschaffen sind.

Die DGS sieht damit die Gefahr, dass alleine etablierte Stromversorger als Anbieter bleiben. Das Stromangebot unterscheidet sich damit nicht von einem üblichen Netzstromvertrag. Mieter könnten dann nicht mehr von den Vorteilen dezentraler Versorgung profitieren. (Link zur vollständigen Stellungnahme der DGS)

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Verbände-Bündnis fordert Umsetzung der Mieterstrom-Förderung über reduzierte EEG-Umlage

Ein Bündnis von mehreren Organisationen aus Verbänden fordert in einer gemeinsamen Stellungnahme die geplante Reduzierung der EEG-Umlage nicht gänzlich fallen zu lassen. Als Lösung haben sie eine Wahlmöglichkeit vorgeschlagen. Demnach könnte eine Förderung nach dem Mieterstromgesetz gewährt werden oder eine reduzierte EEG-Umlage nach Umsetzung der VO-Ermächtigung zu § 95 EEG. Verschiedene Branchenverbände unterstützen diesen Vorschlag.

Für diese Organisationen ist es wichtig, dass die Vorteile des dezentral erzeugten Photovoltaik-Stroms bei den Mietern ankommen und nicht für die Deckung von Kosten der Meß- und Systemtechnik genutzt werden. Zudem dürfen bürokratische Hürden nicht noch weiter anwachsen. Der rechtliche Dschungel in der Förderung der erneuerbaren Energien ist bereits zu groß

Die vollständige Stellungnahme gibt es als pdf-Datei zum Solarenergie-Förderverein SfV.

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Eurosolar: Entwurf zum Mieterstromgesetz schafft neue Probleme statt Lösungen

Der Verein Eurosolar e.V. sieht durch den Gesetzentwurf eher eine Verstimmung als eine Aufhellung bei den Befürwortern einer schnellen, kostengünstigen und dezentralen Energiewende. Mieterinnen und Mieter können nicht in dem gleichen Maße partizipieren wie Hauseigentümer. Die Hemnisse im Energie- und Steuerrecht erschweren diese Beteiligung drastisch. Das Potential von Mieterstrom liegt damit weiterhin brach, so Eurosolar.

Anstatt einer Verordnung, wie im EEG 2017 vorgesehen, plant das BMWi nun, ein Artikelgesetz zum Mieterstrom mit der Begründung, eine direkte Förderung wäre zielgenauer und würde angebliche Überrenditen bei größeren Projekten verhindern. Sollte der vorliegende Entwurf in dieser Form jedoch Gesetz werden, würden Mieterstromprojekte noch stärker durch bürokratische Hemmnisse erschwert, obwohl ein sogenannter Mieterstromzuschlag die finanzielle Rentabilität erhöhen soll. Die nach wie vor erheblichen bürokratischen Hürden führen dazu, dass, wenn überhaupt, nur die größeren Immobiliengesellschaften Mieterstrom anbieten werden. Das Gesetz geht damit an dem größten Teil des privaten Immobilienmarktes und den Mietern vorbei. Link zur vollständigen Stellungnahme von Eurosolar e.V.

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Mein Fazit aus den Stellungnahmen zum Entwurf für die Förderung von Mieterstrom

Der lokale Verbrauch des vor Ort erzeugten Stroms in, bzw. auf den Dächern, von Mehrfamilienhäusern, Quartieren und Gewerbegebäuden hat ein großes Potential für eine schnelle und günstige Energiewende. Es ist den Bürgern schwer vermittelbar warum der Strom erst eingespeist werden muss und dann wieder teuer gekauft werden muss, wenn man – ohne Nutzung des öffentlichen Netzes – sich lokal zu großen Teilen selbst versorgen kann. Zudem fehlt ein Konzept für Anreize einer system- und netzdienlichen Steuerung von Verbrauch und Einspeisung (aus der Stellungnahme des bne)

Nach meinem Eindruck wäre es am dringlichsten die rechtlichen Hindernisse zu beseitigen und die steuerlichen Hürden zu verringern. Dann sollte eine Förderung so ausgestaltet sein, dass alle Beteiligten davon profitieren und die Förderung um so höher ausfällt, je kleiner das Gebäude, bzw. die Anlage ist. Die Studie über Mieterstrom für das BMWi hat ergeben, dass auf kleineren Gebäuden eine direkte Förderung sinnvoller wäre für die Wirtschaftlichkeit als eine Reduzierung der EEG-Umlage.

Ohne eine verstärkte Einbindung von Mehrfamilienhäuser, Quartieren, Gewerbegebäuden, etc. halte ich die Akzeptanz und Fortentwicklung der Energiewende für sehr schwierig. So viele weitere Dachflächen stehen noch zur Erschließung bereit und so viele mehr Menschen könnten von der Energiewende profitieren.

Links zum Thema Mieterstrom

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