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Große Übersicht der Änderungen im Energierecht 2017

Änderungen im Energierecht 2017
Blick auf die wichtigsten Änderungen im Energierecht 2017, Foto: Gratisography

Ein neues Jahr bringt viele Veränderungen, so gibt es auch 2017 einige Änderungen im Energierecht. Der Jahresanfang ist schließlich oft ein Stichtag für neue Regeln und Verordnungen. Was sich alles ändert, wird im Text unten alles vorgestellt. Dann werden noch weitere neue Regelungen im Laufe des Jahres hinzu kommen, diese werden auch kurz erwähnt. Und im Wahlkampf zur Bundestagswahl wird vermutlich sowieso über fast alles diskutiert. Aber vielleicht gelingt zumindest noch ein Blick auf kommenden Änderungen im Laufe der nächsten zwölf Monate.

Viele andere Online-Medien haben bereits auf die neuen Regelungen ab 2017 hingewiesen. Bei Energieblogger Frank Urbansky war vom Hinweis auf die Änderungen im EEG zu lesen. Es gibt jedoch noch viele weitere neue Regelungen, die wir kennen sollten. Und zu spät bin ich auch am 04.01. noch nicht, denn viele beginnen ihr Arbeitsjahr oft erst nach dem 06. Januar.

Die wichtigsten Änderungen im Energierecht zum Jahresanfang 2017

Diese neuen Regeln sind bereits zum Jahresanfang am 01.01.2017 in Kraft getreten:

Neuregelungen im Erneuerbare Energien Gesetz EEG

Der Charakter des EEG verändert sich in diesem Jahr weiter. Bei Windenergie an Land und Photovoltaik  mit neuen Anlagen größer als 750 kW ist eine Teilnahme an den Ausschreibungen Pflicht. Nur bei kleineren Anlagen gibt es noch einen gesetzlichen Förderanspruch. Bis 100 kW gibt es weiterhin eine Einspeisevergütung. Bei größeren Anlagen über 100 kW ist eine Direktvermarktung über die Strombörse vorgeschrieben.

Wer den Strom aus EEG-Anlagen selbst verbraucht und nicht durchs Netz leitet, bleibt weiter bis zu einer Anlagengröße von 10 kW befreit von der EEG-Umlage. Bei größeren Anlagen erhöht sich die zu zahlende Umlage auf 40 Prozent der EEG-Umlage, bisher waren es 35 Prozent.

Bei Stromspeichern entfällt künftig die Doppelbelastung mit der EEG-Umlage bei der Zwischenspeicherung und beim Verbrauch des Stroms bei Eigenverbrauchsanlagen. Wenn der entnommene Strom wieder in das Netz eingespeist wird, ist bei der Einspeicherung keine Umlage fällig.

Neu ist auch eine Kennzeichnungsoption für Strom aus regionalen EEG-Anlagen. Da ich alles nur verkürzt wieder gebe, verweise ich gerne auf die Energieagentur NRW. Diese informiert über alle Änderungen und den aktuellen Stand des EEG ausführlich.

Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Im Gesetz zur Kraft-Wärme-Kopplung wird die Regelung zur Eigenversorgung angepasst. Anlagen mit einer Leistung zwischen 1 und 50 MW müssen jetzt ebenfalls in die Ausschreibung. Darüber hinaus wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übertragen.

Weitere Informationen gibt es beim BMWi, beim BHKW-Infozentrum und bei der BHKW-Infothek.

Alte Heizungen bekommen vom Schornsteinfeger ein Effizienzlabel

Ab 1. Januar 2016 erhalten alle Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, schrittweise ein Energie- oder Effizienzlabel. Die Bezirksschornsteinfeger sind verpflichtet, diejenigen Heizgeräte nach zu etikettieren, die noch kein Effizienzlabel haben. Alle Kosten dafür werden den Schornsteinfegern vom Bund erstattet. Dem Eigentümer entstehen somit keine Kosten.

Dieses Label soll den Unterschied zu neuen Heizungen aufzeigen und zu einem Tausch der Heizung anregen. Es sind jedoch keine Pflichten damit verbunden.

Ist die Heizung jedoch älter als 30 Jahre alt und mit einer Leistung zwischen 4 und 400 kW, dann darf sie nicht mehr betrieben werden. Diese Heizungen müssen nach der EnEV ausgetauscht werden. Ausnahmen sind Brennwert- und Niedertemperaturkessel, diese dürfen weiter betrieben werden. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, deren Eigentümer bereits vor dem 01.02.2002 darin gewohnt haben, ist ebenfalls kein Austausch verpflichtend.

Alte Kaminöfen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Quelle: Verbraucherzentrale

Wasserspeicher bis zu einem Volumen von 2.000 Litern müssen deutlich besser isoliert werden, um den Verlust an Wärme zu verringern. Weitere Informationen dazu ebenfalls bei der Verbraucherzentrale.

Neues Energielabel für Fernsehgeräte

Bei Fernsehgeräten wird das Spektrum der Energieeffizienzklassen auf A++ bis E erweitert. Damit kommt die Klassifizierung A++ neu hinzu und die schlechteste Stufe F entfällt. Bei besonders effizienten Geräten können Hersteller bereits heute die Stufen A+++ bis D verwenden, die ab 2020 gelten soll. Allerdings werden zur Zeit die Energielabel dahingehend überarbeitet, dass es künftig nur noch die Klassen A bis G geben soll.

Energielabel für Dunstabzugshauben

Ab Anfang 2017 müssen neu in den Handel kommende Dunstabzugshauben mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen, die schlechtere Energieeffizienzklasse F entfällt. Seit Januar 2015 müssen Dunstabzugshauben mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet werden. Zum 20. Februar 2016 wurde die Skala auf A+ bis F (G fällt weg) erweitert. 2018 und 2020 ist eine Erweiterung der Klassifizierung auf A++ und A+++ vorgesehen.

Halogen-Metalldampf- und Quecksilberdampflampen verboten

Halogen-Metalldampflampen (HQI-Lampen) sowie Quecksilberdampflampen (HQL-Lampen), die eine Lichtausbeute von weniger als 80 Lumen pro Watt erzielen, dürfen ab 1. Januar 2017 weder eingebaut noch verkauft werden. HQL- und HQI-Lampen befinden sich beispielsweise in Außen- und Straßenlaternen sowie in Hallen. Die Regelungen ergeben sich aus den sogenannten Ökodesignanforderungen der Europäischen Union.

Die Smart-Meter kommen

Für einige Haushalte werden ab diesem Jahr Smart Meter Pflicht. Durch die elektronischen Stromzähler werden sich die jährlichen Fix-Kosten erhöhen. Betroffen ist nur, wer mehr als 10.000 kWh im Jahr verbraucht und wer Strom selbst produziert mit einer Anlage von größer als 7 kW.

Änderungen kommen auch für das Energielabel von Elektrogeräten, Foto: gratisography.com

Was wird sich noch ändern in 2017?

Diese Änderungen werden erst im Laufe des Jahres 2017 in Kraft treten.

Auflagen für neue Holzheizungen

Neu installierte Holzheizungen müssen ab April 2017 hinsichtlich Effizienz und Ausstoß von Abgasen neue Auflagen erfüllen. Weitere Informationen bei der Verbraucherzentrale.

Staubsauger ab September mit weniger als 900 Watt

Ab September 2017 dürfen nur noch Staubsauger verkauft werden, deren maximale Leistung unter 900 Watt liegt. Grundlage dafür ist die Ökodesign-Richtlinie der EU. Mit dieser Regelung will die EU europaweit 19 Terrawattstunden Strom pro Jahr einsparen. Das entspricht etwa dem anderthalbfachen Stromverbrauch einer Stadt wie Berlin.

Neue Effizienzlabel für Elektrogeräte

Die Effizienzlabel für Elektrogeräte werden von der EU reformiert. Es wird danach wieder nur die Gruppen „A“ bis „G“ geben, damit Verbraucherinnen und Verbraucher eine bessere Übersicht und Vergleichbarkeit erhalten. Dazu müssen noch die Grenzwerte neu definiert werden. Ein Termin für die Einführung der neuen Energielabel ist noch nicht bekannt.

Was bringt das Energiejahr 2017 noch?

Das sind schon ganz schön viele Änderungen und ich glaube es ist die umfangreichste Übersicht dieser Art. Ich hoffe ich konnte alles abdecken, auch wenn ich nicht in dem Thema drin bin. Es wird sicher bei vielen Themen weiter diskutiert und neue Änderungen beschlossen werden.

Im Jahr der Bundestagswahl werden aber vermutlich nicht mehr viele neue Änderungen hinzu kommen. So soll ja die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) erst nach der Bundestagswahl beschlossen werden. Vom BMWi dürfen wir aber wohl die Auswertung der Kommentare zum Grünbuch Energieeffizienz als Weißbuch erwarten. Weitere Felder der Diskussion für dieses Jahr hat das Magazin Energiezukunft ausgemacht.

Was wird sonst noch wichtig werden in 2017?

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