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Zehn wichtige Fragen und Antworten zum Energieausweis

Gut ein halbes Jahr nach Einführung des Energieausweises läßt der Kenntnisstand insbsondere von privaten Vermietern noch zu Wünschen übrig. Strom-Prinz.de hat die TOP-TEN der Fragen und Antworten zum Thema „Energieausweis“ zusammengestellt.

1. Wer braucht einen Energieausweis?
Seit Anfang des Jahres ist der Energieausweis bei Neuvermietung/-verpachtung und Verkauf von Wohnimmobilien gesetzlich vorgeschrieben. Immobilien-Eigentümer sind auf Nachfrage verpflichtet dem Käufer/Mieter den Energieausweis zugänglich zu machen.

2. Wer braucht keinen Energieausweis?
Für bestehende Pacht- oder Mietverträge und ausschließlich selbst genutzte Gebäude wird kein Energieausweis benötigt. Ebenso wenig für Werkstätten, Industrieanlagen, landwirtschaftliche Nutzgebäude, Baudenkmäler, Gebäude für religiöse Zwecke und Wochenendhäuser, die weniger als vier Monate im Jahr genutzt werden.

3. Was passiert, wenn kein Energieausweis vorliegt?
Die Nicht-Einhaltung der europäischen Gebäude-Richtlinie wird als Ordnungswidrigkeit angesehen. Das gilt auch für einen fahrlässig oder falsch ausgestellten Ausweis. Das max. Bußgeld kann bis zu 15.000 Euro betragen.

4. Was passiert bei einem falsch ausgestellten Ausweis?
Auch bei falsch oder fahrlässig ausgestellten Energieausweisen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Bei Falschangaben kann ein Immobilienkäufer von einem Kauf zurücktreten und die angefallene Kosten auf den Verkäufer abwälzen kann.

5. Was kostet ein Energieausweis?
Der Verbrauchsausweis wird zwischen 25 und 100 Euro, teilweise noch günstiger, angeboten. Der Bedarfsausweis kostet je nach Aufwand und Größe des Hauses 200 bis 800 Euro.

6. Wer muss den Energieausweis bezahlen?
Die Kosten muss grundsätzlich der Hauseigentümer tragen. Sie können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

7. Was ist der Unterschied zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis?
Beide Ausweise werden auf dem gleichen Formular ausgestellt, sehen also auf den ersten Blick gleich aus.
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudebewohner in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Dazu werden z.B. die letzten drei Heizkostenabrechnungen, der Stromverbrauch oder der Gasverbrauch herangezogen. Entsprechend ist das Ergebnis im Verbrauchsausweis stark vom individuellen Nutzungsverhalten der Bewohner abhängig.
Hingegen wird im Bedarfsausweis der Energiebedarf eines Gebäudes berechnet. Dazu werden eine Vielzahl relevanter Daten erhoben. Von der Wohnfläche über die Dachform bis hin zu den Abmessungen der Fenster finden alle relevanten Daten der Immobilie Berücksichtigung. Die Ansätze für sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen werden aus den Ergebnissen sofort sichtbar. Der Bedarfsausweis ist wesentlich aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis und wird daher auch von der dena empfohlen.

8. Wer muss einen Bedarfsausweis haben?
Bedarfsausweise sind rechtlich vorgeschrieben für Wohnimmobilien mit max. 4 Wohnungen deren Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Bei allen anderen Immobilien besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und dem günstigeren Verbrauchsausweis.

9. Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen einschlägiger Fachrichtungen, wie zum Beispiel: Architekte, Bauingenieure, Schornsteinfeger oder Versorgungstechniker. Für Wohngebäude ebenfalls austellberechigt sind Handwerksmeister, Handwerker mit bestimmten Voraussetzungen und staatlich anerkannte Techniker.

10. Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Sowohl Bedarfsausweise als auch Verbrauchsausweise sind ab dem Tag ihrer Erstellung zehn Jahre gültig.

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