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Erfüllungsoptionen für das EWärmeG aus Baden-Württemberg

Ein Gastbeitrag von Svenja Vogel, Klimakönner GmbH vom 06.03.2017, aktualisiert am 27.02.2019

Solarthermische Anlage, Foto: BDH

Um den Einsatz von Erneuerbaren Energien zu steigern und somit die Emission von schädlichen Treibhausgasen zu verringern, hat das Bundesland Baden-Württemberg das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ins Leben gerufen. Dieses tritt bei einer Erneuerung der Heizungsanlage bei Bestandsgebäuden in Kraft. Seit der Novellierung im Jahr 2015 sind Haushalte dazu verpflichtet 15 % ihrer Wärme aus Erneuerbaren Energien zu gewinnen. Auch Nichtwohngebäude sind seitdem von diesem Gesetz betroffen.

Um den Haushalten aufzuzeigen, wie das Gesetz und somit die 15 % Erneuerbaren Energien erreicht werden können, hat das Land verschiedene Erfüllungsoptionen entwickelt. Diese sollen im Folgenden genauer vorgestellt werden.

Die einzelnen Erfüllungsoptionen im Überblick

Wärmegewinnung mit einem Einsatz von 15 % Erneuerbarer Energien kann auf unterschiedlichste Art erreicht werden. So kann zum Beispiel Solarenergie zur Wärmegewinnung oder ersatzweise Photovoltaik zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Auch Holzzentralheizungen und Einzelraumfeuerung sind gute Maßnahmen, um das Haus klimafreundlich zu beheizen. Eine andere Möglichkeit ist der bauliche Wärmeschutz. Hierunter fallen die Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, die Dämmung der Außenwände oder der Kellerdecke, die Bilanzierung des Wärmeenergiebedarfs sowie die Reduktion des Transmissionswärmeverlusts. Bei dieser Option ist Vorsicht geboten, denn einige Varianten, wie der Transmissionswärmeverlust gelten nur für Nichtwohngebäude.

Um das Gesetz zu erfüllen ist es demnach wichtig, sich genau mit den einzelnen Möglichkeiten vertraut zu machen und die für sich selbst optimalste Lösung zu wählen. Die folgende Tabelle zeigt alle Optionen inklusive ihres Erfüllungsgrades im Überblick.

Erfüllungsoptionen EWärmeG im Überblick, Grafik: Klimakönner

Häufigkeiten der Erfüllungsoptionen

Häufigkeit der Erfüllungsoptionen im EWärmeG, Grafik: Klimakönner

Während der Erfahrungsbericht des EWärmeG 2008 noch zeigte, dass der Einsatz von Solarthermie die mit Abstand beliebteste Erfüllungsoption ist, hat der Erfahrungsbericht des EWärmeG 2015 nun gezeigt, dass der Einsatz dieser Option über die Jahre deutlich abnimmt. Während 2008 noch 30 % der Betroffenen Solarthermie einsetzten wählten 2015 nur noch 15 % diese Möglichkeit zur Erfüllung des Wärmegesetzes. Deutlich beliebter scheint dagegen die Beimischen von Biogas zu werden. Diese Variante der Erfüllung der Nutzungspflicht ist von 16 % in 2008 auf 35 % in 2015 angestiegen.

Seit der Novelle 2015 wurde der Pflichtanteil Erneuerbarer Energien nicht nur auf 15 % angehoben, auch wurden die Erfüllungsoptionen noch einmal überarbeitet. So ist zum Beispiel der Sanierungsfahrplan als Erfüllungsoption hinzugekommen. Die Evaluation der Novelle hat gezeigt, dass die 15 % zumeist du eine Kombination aus mehreren Erfüllungsoptionen erbracht werden, Am beliebtesten ist dabei die Gesetzeserfüllung durch Biogas und Sanierungsfahrplan.

Mit Solarthermie zum EWärmeG

Eine thermische Solaranlage funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Sie wandelt das Sonnenlicht in thermische Energie, sprich Wärme, um. Die Anlage besteht aus dunklen Metall- oder Kunststoffplatten, welche die Sonnenwärme aufnehmen und an eine spezielle Flüssigkeit weiterleiten. Diese nun erwärmte Flüssigkeit wird mit Hilfe einer Pumpe durch Rohrleitungen zum Wärmespeicher transportiert. In den sonnenreichen Monaten Mai bis September kann so der gesamte Bedarf an Warmwasser erreicht werden.

Installiert man zusätzlich ein Kombispeichersystem, kann die thermische Energie auch zur Unterstützung der Heizung verwendet werden. Besonders effizient ist diese Methode bei gut gedämmten Häusern mit modernen Heizungsanlagen. Möchte man die Solarthermie einsetzen, um das EWärmeG zu erfüllen, benötigt man 0,07 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche bei Ein- oder Zweifamilienhäusern.

Bei einem Mehrfamilienhaus ab drei Parteien reichen auch 0,06 Quadratmeter Kollektorfläche aus. Dieser Faktor gilt auch für Nichtwohngebäude. Falls man Vakuumröhrenkollektoren installiert hat, die eine Effizienzsteigerung der Energiegewinnung versprechen, darf die Kollektorfläche um 20 % reduziert werden.

15 % Erneuerbare Energien dank Biogas und Sanierungsfahrplan

Als das EWärmeG 2008 noch in Kraft war, reichte der Einsatz von Biogas aus, um das Gesetz zu erfüllen. Heute, nach der Novellierung, können durch den Bezug von Biogas nur noch 10 % der Richtlinien erfüllt werden. Die Kombination mit einer anderen Erfüllungsoption ist nötig. Hier wird häufig auf eine Ergänzung durch den Sanierungsfahrplan zurückgegriffen, da dieses verhältnismäßig günstig ist.

Entscheidet man sich für diese Variante, muss man anstelle von reinem Erdgas ein Biogasmischprodukt bestehend aus mindestens 10 % Biogas und 90 % Erdgas beziehen. Da es sich um eine sogenannte virtuelle Belieferung handelt, muss die Heizung nicht aufgerüstet werden. Man heizt weiterhin mit herkömmlichem Erdgas und das tarifliche Biogas wird an anderer Stelle ins Gasnetz eingespeist. So wird der Kohlendioxid-Emission entgegengewirkt. Biogas wird auch oft als Biomethan bezeichnet, da es zu großen Teilen aus Methan besteht. Es wird durch die Verbrennung von regenerativen Pflanzen und Abfällen gewonnen und ist somit in seiner Herstellung CO2 freundlicher als Erdgas. Da es allerdingt auch einige Kritikpunkte an der Herstellung von Biogas gibt, wurde es nicht mehr gänzlich als Erfüllungsoption anerkannt.

Wichtig ist, dass man sich den gewählten Biogas-Tarif genau anschaut. Viele Bezieher schließen einen Tarif über Öko- oder Klimagas ab, mit dem Glauben, so das Gesetz zu erfüllen. Dem ist aber nicht so. Das erworbene Gas zur Wärmegewinnung muss ein Biogasmischprodukt aus mindestens 10 % Biogas sein. Andernfalls wird das EWärmeG nicht erfüllt.

Sanierungsfahrplan im EWärmeG

Um die restlichen 5 % des Gesetzes zu erfüllen kann ein Sanierungsfahrplan beantragt werden. Hierbei handelt es sich um ein Instrument zur energetischen Beratung von Altbauten. Der Ist-Zustand des Hauses wird hierbei begutachtet und ein Soll-Zustand wird ermittelt, der dem Eigentümer Potentiale zur Energieeinsparung aufzeigt. Dieses ist deshalb so wichtig, da jede nicht genutzt Kilowattstunde noch effektiver zur globalen Treibhausgaseinsparung beiträgt als jede durch Erneuerbare Energien verbrauchte Kilowattstunde.

Das bedeutet, der Sanierungsfahrplan bietet einen ökologischen wie auch ökonomischen Mehrwert für den Kunden, als das er zeigt, wie bestmöglich Energie eingespart werden kann. Dabei ist die Durchführung der Vor-Ort-Beratung bereits ausreichend, um das Gesetz zu erfüllen – die aufgezeigten Optimierungsmaßnahmen müssen nicht verpflichtend umgesetzt werden. Die Evaluation des EWärmeG 2015 hat aber gezeigt, dass der Sanierungsfahrplan ein gutes Instrument ist, um die Betroffenen für das Thema Sanierung und effiziente Wärmenutzung zu sensibilisieren.

Für Nichtwohngebäude reicht ein Sanierungsfahrplan gänzlich aus, um das EWärmeG zu erfüllen.

Achtung: Der Sanierungsfahrplan BW wird seit dem Jahreswechsel 2019 nicht mehr durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft gefördert. Alternativ kann zur Gesetzeserfüllung aber auch eine BAFA-Vor-Ort-Beratung durchgeführt werden, die teilweise sogar als ausführlicher gilt und noch immer eine Förderung erhält.

Welche Erfüllungsoption ist die Beste?

Diese Frage kann so pauschal leider nicht beantwortet werden. Schließlich hängt die Effizienz einer jeden Maßnahme vom Zustand des Hauses und auch vom Energieverbrauch seines Bewohners ab. Jeder sollte also für sich die beste Möglichkeit erarbeiten, um Energie einzusparen, oder seine Wärme durch Erneuerbare Energien klimafreundlicher zu gewinnen. Sicher ist aber, dass ein energetische Begutachtung des Hauses helfen kann, eine individuell passende Maßnahme aufgezeigt zu bekommen.

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