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Oberverwaltungsgericht gibt Klage eines Windenergieanlagenbetreibers statt

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit seinem am 21. Februar verkündeten Urteil – Aktenzeichen 2 R 11/06 – auf die Berufung eines Betreibers von Windenergieanlagen die Untere Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, dem Kläger durch einen positiven Bescheid („Bauvorbescheid“) zu bestätigen, dass der von ihm geplanten Errichtung einer Windkraftanlage auf dem „Großen Elmersberg“ in Eppelborn weder die Darstellungen des gemeindlichen Flächennutzungsplans noch die Festlegungen des aktuellen Teilplans Umwelt des Landesentwicklungsplans des Saarlandes aus dem Jahre 2004 entgegen gehalten werden können.

Zum Hintergrund: Durch eine Änderung im Bundesbaugesetz im Jahre 1997 wurde die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich von Gemeinden aus energiepolitischen Gründen für bevorrechtigt zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde den Gemeinden und den Landesplanungsbehörden – im Saarland dem Ministerium für Umwelt – die Möglichkeit eingeräumt, durch die Ausweisung von speziellen Standorten für diese Anlagen deren Errichtung an anderen Stellen regelmäßig auszuschließen, um so eine räumliche Konzentration zu erzielen. Daraufhin waren im Saarland im Landesentwicklungsplan landesweit so genannte Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt worden. Darunter befand sich auch ein Gebiet („Am Kleeberg“) in der Gemeinde Eppelborn, das dann auch von dieser entsprechend im Flächennutzungsplan ausgewiesen worden war.

Das Oberverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass dem für eine andere Stelle der Gemeinde geplanten Vorhaben des Klägers diese Vorgaben nicht entgegengehalten werden können. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass zumindest für den Bereich der Gemeinde Eppelborn gravierende Hindernisse für den Bau von Windkraftanlagen in Gestalt naturschutzrechtlicher und artenschutzrechtlicher Anforderungen an dem von der Landesplanung und der Gemeinde ins Auge gefassten Standort bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden waren. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Festlegungen des Landesentwicklungsplans im Bereich der Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie insgesamt, also bezogen auf das gesamte Landesgebiet, unwirksam sind, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen, da es für die Entscheidung über das Begehren des Klägers nicht darauf ankam. Die Zulässigkeit seines Vorhabens an dem von ihm gewählten Standort ist nun in einem abschließenden Genehmigungsverfahren von der seit dem Jahre 2005 zuständigen Immissionsschutzbehörde umfassend zu prüfen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OVG Saarland via Jurion

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