Änderungen im Marktanreizprogramm nach Einführung des EEWärmeG
Mit dem Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, bekannt als Erneuerbare Energien Wärmegesetz, wird die Nutzung von erneuerbaren Energien im Neubau quasi zum Standard. Damit ändern sich zwangsläufig auch die Förderbedingungen, denn die Vorraussetzungen sind nun anders. Mit einer zeitlichen Verzögerung sind nun zum 01. März 2009 die Änderungen im Marktanreizprogramm in Kraft getreten, die Änderungen habe ich vom TGA-Fachplaner übernommen.
Zunächst gibt es, wie zu erwarten war, geringere Zuschüsse für den Neubau. Künftig erhalten Antragsteller für Solarkollektoren, Biomasseanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung und effiziente Wärmepumpen, die in Neubauten errichtet werden, um 25% geringere Basisfördersätze. Die Bonusförderung bleibt von dieser Kürzung jedoch unberührt.
Weitere Änderungen werden im TGA-Fachplaner wie folgt aufgeführt:
- Solarkollektoren müssen zusätzlich die Anforderungen des RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllen. Eine entsprechende Herstellererklärung ist vorzulegen.
- Die Förderung für luftgeführte Pelletöfen ab 8 kW Nennwärmeleistung wird von 1000 Euro auf 500 Euro je Anlage abgesenkt. Diese Änderung gilt erst für ab 1. Juli 2009 gestellte Anträge. Luftgeführte Pelletöfen ab 5 kW erhalten 500 Euro je Anlage.
- Für förderbare Wärmepumpen kann zukünftig neben der Basisförderung auch der Effizienzbonus der Stufen I und II und der Bonus für effiziente Umwälzpumpen gewährt werden, wenn die Effizienzanforderung nach den Förderrichtlinien erfüllt werden. Mit dem Effizienzbonus kann die Basisförderung um 50% (bei Stufe I) bzw. um 100% (bei Stufe II) erhöht werden.
- Ab dem 1. Juli 2009 ist die Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) bei Wärmepumpen nach der VDI 4650 (2009) durchzuführen. Die Messung der gesamten abgegebenen Wärmemenge ist notwendig, ggf. sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Die bisherigen Übergangsregelungen zur Berechnung der JAZ und der Messung der Wärmemenge treten zu diesem Stichtag außer Kraft.
- Für die Innovationsförderung für Biomasseanlagen ab 100 kW Nennwärmeleistung gilt nunmehr ein Grenzwert für staubförmige Emissionen von maximal 15 mg/m3 (vorher 5 mg/m3). Die Förderung von Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität ist nunmehr bis zu einer Größe von 300 m3 /h aufbereitetes Biorohgas (vorher bis zu einer Größe von 500 m3/h Rohgas) möglich.
Ausführliche Informationen zum Marktanreizprogramm bietet die BAFA als Förder-Instanz.