Nächtliche Lärmbelästigungen durch Windenergieanlagen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich in einem Urteil mit mehreren Fragen zu Lärmbelästigungen durch Windenergieanlagen insbesondere in der Nachtzeit befasst. Dabei ging es um Fragen, die die Revisibilität sowie die Auslegung und Anwendung der auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes ergangenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – betreffen.
Die Kläger, die ein zu einer Hofanlage gehörendes Gebäude bewohnen, wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich in einem Abstand von ca. 340 m; die Anlage wird bereits seit einigen Jahren betrieben. Das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz haben die Baugenehmigung aufgehoben, da durch die genehmigte Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage schädliche Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger einwirkten und sie insbesondere unzumutbare Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu erwarten hätten. Die Revision der Beigeladenen gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Regelungen der TA Lärm auch in einem Baugenehmigungsverfahren für eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden sind und damit im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsnormen des Bundesrechts darstellen. In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Nr. 6.9 der TA Lärm vorgesehene „Messabschlag bei Überwachungsmessungen“ von 3 dB(A) nicht angerechnet werden kann, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn dieses Verfahrensstadium ist noch dem Genehmigungsverfahren zuzurechnen und nicht als Teil der den Behörden aufgegebenen regelmäßigen Überwachung anzusehen. Auch die Einwendungen der Beigeladenen gegen die Einbeziehung eines vor dem Fenster einer Wohnküche liegenden Immissionspunkts blieben ohne Erfolg. Denn eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit einer DIN-Norm) anzusehen. Erfolglos blieb die Revision auch hinsichtlich des Impulszuschlags, den ein Gutachter nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu Recht berücksichtigt hatte. Die Frage, ob ein derartiger Impulszuschlag nach Nr. A.3.3.6 TA Lärm anzurechnen ist, bestimmt sich danach, ob die kurzzeitige Pegelerhöhung wegen ihrer Auffälligkeit außergewöhnlich störend ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in Würdigung des Einzelfalls fehlerfrei bejaht.
Quelle: Jurion.de
via Handakte WebLAWg