Serie Energieausweis (I): Wer braucht einen Energieausweis?
Über den Energieausweis gibt es viele Diskussionen. Muss das denn sein, wird schon wieder alles teuer, usw.? In einer losen Serie möchte ich verschiedene Fragen zu diesem Thema beantworten und würde mich über eine Diskussion freuen. Auch Gastbeiträge sind willkommen.
Es ist nicht so, dass ab 01.01.2008 alle Haus- und Wohnungseigentümer den Energieausweis brauchen. Nur, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder vermietet, neu gebaut oder saniert wird, muss dem Bauherren oder Interessenten auf Verlangen ein Energieausweis vorgelegt werden. Soweit eine grobe und allgemeine Umschreibung des Inhaltes von Abschnitt 5, §16 aus dem Entwurf der neuen EnEV (pdf-Datei).
Ok, wenn ich es schon richtig beschreiben möchte, dann sollte ich doch besser zitieren:
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet oder geändert und werden im Zusammenhang mit der Änderung die nach § 9 Abs. 2 erforderlichen Berechnungen durchgeführt, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des künftigen oder vorhandenen Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten oder geänderten Gebäudes gemäß den §§ 17 und 18 ausgestellt wird. Wird das beheizte oder gekühlte Volumen eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert und werden dabei Berechnungen nach § 3 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder § 4
Abs. 3 für das gesamte Gebäude durchgeführt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück, selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder Wohnungs oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen Energieausweis gemäß § 17 sowie § 18 oder § 19 zugänglich zu machen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 m2 Nettogrundfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster des Anhangs 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis nach dem
Muster des Anhangs 7 an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster des Anhangs 8 oder 9 vorgenommen werden.
(4) Auf kleine Gebäude im Sinne des § 8 Satz 2, die frei stehen, sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.