Projekt Mieterstrom Stattschule Hamburg-Altona mit WEMAG

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7 Kommentare

  1. Hallo Herr Büttner,
    da stimme ich Ihnen voll und ganz zu! Leider hat die Auffassung der BNetzA aber gewicht und man müsste es wohl auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Und wer will das schon? Aus diesem Grund haben wir uns auch dazu entschieden, in unsere Mieterstrom-Projekten immer die volle EEG-Umlage abzuführen, sicher ist sicher. Sollte sich die Rechtsprechung ändern und wider Erwarten eine Umlageprivilegierung auch für Mieterstrom-Modelle rechtssicher möglich werden, würde dies natürlich die Wirtschaftlichkeit für alle Beteiligten verbessern. Um dorthin zu kommen, sollten wir unseren (Energie-)Politiker wohl klar machen, dass die vorherrschende Ungleichbehandlung von Eigenversorgung und Mieterstrom unhaltbar und für den gesunden Menschenverstand nicht nachvollziehbar begründbar ist.

  2. Spannender Artikel! Mich würde interessieren, ob die reduzierte oder volle EEG-Umlage gezahlt wird. Im Text heißt es ja: "Da alle Hausbewohner zugleich Mitglied der eigens für dieses Projekt gegründeten Energie GbR Stattschule sind, gehört jedem auch ein Stück der PV-Anlage." Soll auf diesem Wege (dir GbR liefert Strom an die sie konstituierenden Gesellschafter) eine EEG-Umlage-priviligierte Eigenerzeugung hergestellt werden? Falls ja, kann das vertraglich rechtssicher dargestellt werden angesichts des strikten Verständnisses der dafür erforderlichen Personenidentität von Anlagenbetreiber und Stromverbraucher (siehe z.B. den Entwurf des Eigenverbrauchs-Leitfadens der BNetzA: http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html)?

    1. Hat etwas lange gedauert, habe etwas spät nachgefragt, aber jetzt habe ich eine Antwort erhalten.Ich hoffe, damit ist die Frage beantwortet:

      Ja, durch die spezielle Situation bei dem Projekt in Hamburg-Altona können wir für das Projekt mit einer umfangreichen Befreiung der Umlagen und Abgaben kalkulieren. Aufgrund der Tatsache, dass alle Bewohner der Stattschule an der Energie GbR Stattschule in gleicher Höhe beteiligt sind, erfüllen wir die Anforderungen der räumlichen Nähe, der Personenidentität zwischen Erzeuger und Verbraucher und die Risikoübernahme durch den Betreiber = Verbraucher. Mit Bezug auf die EEG-Umlage kalkulieren wir mit den in §61 Absatz 1 EEG festgeschriebenen Prozentsätzen für Anlagen >10kWp / 10MWh.

      1. Vielen Dank für die Antwort und die damit verbundene Mühe, bei den Betreibern nachzufragen!

        Ich würde mich wirklich freuen, wenn der Gesetzgeber bzw. die BNetzA als zuständige Behörde Projekte wie dieses als Eigenversorgung im Sinne des § 5 Nr. 12 EEG anerkennen würde. Denn damit wären Mieterstrom-Modelle in Mehrfamilienhäusern im Hinblick auf die EEG-Umlage (meines Erachtens zu recht) ebenso priviligiert wie der Eigenverbrauch in Einfamilienhäusern: Also bei Anlagen bis 10 kWp keine EEG-Umlagepflicht, darüber lediglich eine reduzierte Umlage gem. § 61 Abs 1 EEG.

        Leider ist das aber aktuell nicht der Fall. So schreibt die BNetzA in o.g. Leitfaden auf S. 23 (und ich befürchte, dass sie nicht von dieser Position abrücken wird):

        "Demnach erfüllen beispielweise Genossenschaftsmodelle die Anforderungen an die Personenidentität nicht, sobald die Stromerzeugungsanlage durch eine Genossenschaft betrieben wird und nicht die Genossenschaft selbst, sondern Mitglieder der Genossenschaft den in der Anlage erzeugten Strom verbrauchen. Es liegt in derartigen Fällen keine Eigenversorgung, sondern eine Stromlieferung der Genossenschaft (als umlagepflichtiges EltVU) an die Mitglieder der Genossenschaft (als natürliche Personen und Letztverbraucher) vor. Das gilt in gleicher Weise für ähnliche Modelle, in denen es sich statt um eine Genossenschaft, um eine andere Form einer juristischen Person handelt. Betreibt beispielsweise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Stromerzeugungsanlage, und stellt ihren GbR-Mitgliedern den erzeugten Strom zur Verfügung, so liefert die GbR den Strom als umlagepflichtiges EltVU an die Mitglieder."

        An Stelle der Betreiber würde ich zumindest sicherstellen, dass sich das Modell für alle Beteiligten auch bei Zahlung der vollen EEG-Umlage lohnt, falls der zuständige ÜNB diese in Zukunft (rückwirkend?) einfordert.